Satzung
Förderverein der Astrid-Lindgren-Schule e.V.
Satzung
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.01.2016
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 19.01.2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Organe
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Astrid-Lindgren-Schule – Grundschule der Stadt Leipzig“ und ist im Vereinsregister Leipzig unter der Nr. 2306 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr in der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung.
4. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Verein erfüllt diese Zwecke vorrangig durch die Weitergabe von Mitteln an die Astrid-Lindgren-Schule sowie den angeschlossenen Hort in der Trägerschaft der Stadt Leipzig.
2. Darüber hinaus verfolgt der Verein auch mildtätige Zwecke.
3. Die Zwecke werden insbesondere erfüllt durch
a. ideelle und materielle Unterstützung der Astrid-Lindgren-Schule Leipzig (§ 58 Nr. 1 AO);
b. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege, soweit sie nicht oder nur ungenügend aus Mitteln des Schul- bzw. Hortträgers beschafft werden können;
c. ideelle und materielle Unterstützung von (vor)schulischen Wettbewerben;
d. Durchführung von Veranstaltungen in der Schule sowie ideelle und materielle Unterstützung von Schul- und Hortveranstaltungen, auch von Klassen- und Gruppenfahrten;
e. ideelle und materielle Unterstützung von schulischen und außerschulischen Angeboten;
f. ideelle und materielle Unterstützung bei der Gestaltung des Außengeländes der Schule;
g. ideelle und materielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, um diesen die Teilnahme am Unterricht und an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen zu ermöglichen.
4. Die genannten Aufgaben werden jeweils in Abstimmung mit der Schul- bzw. der Hortleitung durchgeführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Minderjährige können nicht Mitglied des Vereins sein.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Aufnahme fällig.
3. Für Sorgeberechtigte eines an der Astrid-Lindgren-Schule beschulten Kindes gilt: Stimmberechtigt sind beide Sorgeberechtigte, wenn ein/-e Sorgeberechtigte/-r den Beitrag zahlt.
4. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und sind in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt.
5. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt wird zum Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Monats wirksam.
b. bei Sorgeberechtigten, wenn das beschulte Kind die Astrid-Lindgren-Schule verlässt (Schulwechsel an eine andere Grundschule oder an eine weiterführende Schule). In allen anderen Fällen ist der Austritt einen Monat vorher schriftlich anzumelden. Hat das Kind die Schule ordnungsgemäß verlassen, kann die Mitgliedschaft durch Weiterzahlung der Beiträge erhalten werden.
c. durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person bzw. der Personengesellschaft.
d. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist, mit einer Begründung versehen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
6. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus: Vorsitzendem/Vorsitzender, stellvertretendem Vorsitzenden / stellvertretender Vorsitzender sowie Kassenwart/-in.
2. Unter den Vorstandsmitgliedern muss mindestens eine Mutter sein.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
4. Der/die Vorsitzende und sein/-e bzw. ihr/-e Stellvertreter/-in sind für den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleinvertretungsberechtigt, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
5. Der Vorstand kann sich zwecks Beschlussfassungen zu einer Vorstandssitzung zusammenfinden. Zu Beginn der Vorstandssitzung wird unter den Anwesenden ein/-e Schriftführer/-in bestimmt, der/die die Verhandlungen, Ergebnisse und Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll wird den Mitgliedern nach Freigabe durch den Vorstand in Textform bekannt gegeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. In Zweifelsfällen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Beschlüsse können zudem in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch den/die Kassenwart/-in Buch zu führen. Das Inventar des Vereins ist zu dokumentieren.
8. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
9. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
10. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung bis zur Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
11. Der Vorstand kann Beisitzer/-innen für jeweils ein Jahr bestellen. Sie sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/-innen vorschlagen. Die Beisitzer/-innen sind nicht berechtigt den Verein nach außen zu vertreten.
12. Die Beisitzer/-innen können vom Vorstand mit Aufgaben betraut werden. Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 6 Haftungsfreistellung
1. Die Mitglieder des Vorstands, die Beisitzer/-innen und Mitglieder haften nach § 31a Abs. 1 bzw. § 31b Abs. 1 BGB gegenüber dem Verein oder Mitgliedern nur für vorsätzlich verursachte Schäden. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen gegenüber Dritten bei Ansprüchen nach § 31a Abs. 2 bzw. § 31b Abs. 2 BGB auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Die Einladung muss mindestens acht Tage vorher in Textform erfolgen. Informationen an die Mitglieder werden über den E-Mail-Verteiler des Vereins und/oder Aushänge an der Informationstafel des Vereins mitgeteilt.
3. Anträge zur Tagesordnung können dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung in Textform mitgeteilt oder zu Beginn der Mitgliederversammlung mündlich gestellt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens fünf der Mitglieder dies in Textform beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet, sofern die Versammlung keine andere Person bestimmt.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist mittels Vollmacht in Schriftform zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Bei stimmberechtigten Sorgeberechtigten, die den/die jeweils andere/-n Sorgeberechtigte/-n vertreten, entfällt das Erfordernis einer Vollmacht.
9. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
10. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/-innen,
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
f. Änderung der Satzung (Ausnahme: siehe Abs. 15),
g. Auflösung des Vereins.
11. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Zu Beginn der Versammlung wird zum Zweck der Protokollführung ein/-e Schriftführer/-in bestimmt, sofern der/die gewählte Schriftführer/-in nicht anwesend ist.
12. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
13. Eine Satzungsänderung oder die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
14. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn die Vereinsmitglieder vor der Mitgliederversammlung über Umfang und Inhalt der Satzungsänderung in Textform informiert wurden und die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
15. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 8 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Stadt Leipzig, mit der Auflage, es ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Beschlüsse hierzu können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst werden.
Vorliegende Fassung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.01.2026 in Kraft.
Leipzig, 20.01.2026
Der Vorstand